Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 40 Ausführung des Wirtschaftsplans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/40#abs-1 (1) Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sind die jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundes zugrunde zu legen. Von ihnen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/40#abs-2 (2) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der Ausgaben durch das Aufkommen an Ausgleichsabgabe gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/40#abs-3 (3) Überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur zulässig, wenn
Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
Die Entscheidung hierüber trifft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/40#abs-4 (4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung sind die Ausgabemittel verzinslich anzulegen.
Änderungsverlauf
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 325 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.